Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen zum betrieblichen Umweltschutz
Handlungshilfe für Betriebsräte und Vertrauensleute - Betrieblicher Umweltschutz
Rechte des Betriebsrates im neuen Betriebsverfassungsgesetz (PDF-Datei, 0,41MB)
1. Völkerrechtliche Vereinbarungen können Maßstäbe und/oder bindendes Recht mit Wirkungen für den betrieblichen Umweltschutz setzen
Beispiele:
Hervorzuheben dabei ist die Agenda 21 von Rio, die 1992 auf dem ersten Weltumweltgipfel in Rio de Janeiro verabschiedet wurde und inzwischen in von mehr als 170 Staaten unterzeichnet wurde. 2002 wird die zweite Weltkonferenz in Johannesburg stattfinden „Rio plus 10“, auf der eine erste Bilanz über das Erreichte gezogen werden soll.
Der Weltklimagipfel in Bonn im Juli 2001 setzte erstmals verbindliche Reduktionsziele für die einzelnen Länder / Ländergruppen. Wenn 55 % der Staaten mit 55 % der Treibhausgasemissionen unterzeichnet haben, kann das Vertragswerk in kraft treten. Strittig: Können derart erreichte Kompromisse mit vielen „Schlupflöchern“ mit der Folge beschleunigter Erwärmung des Erdklimas akzeptiert werden ?
Verbote, z.B. für die Produktion ozonschädigender Treibgase, FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoff) und verwandter Stoffe. Von Umweltverbänden und Gewerkschaften werden weitere Verbote für umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe gefordert, z.B. Asbest und für andere Stoffe deutliche Reduzierung verlangt.
2. Die Europäische Union setzt im Umwelt- und Arbeitsschutz bindendes Recht!
Den verbindlichen rechtlichen Rahmen bilden europäische Richtlinien und Verordnungen zum Umweltschutz. Sie sind in jeweils vorgegebenen Zeiträumen in nationales Recht, bzw. in nationale Gesetze des Mitgliedslandes, umzusetzen. Europäische Rechtsetzung im Umwelt- und Arbeitsschutz ist zwingendes Recht, das entsprechend beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeklagt werden kann. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens kann das Mitgliedsland jedoch weiterhin national verbindliche gesetzliche und andere Regelungen treffen.
3. Für den Umweltschutz sind in Deutschland nachfolgende Gesetze und Regelungen maßgeblich:
Umweltgesetze und Verordnungen zum downloaden aus dem Bundesumweltministerium
Agenda 21: www.bmu.de/download/dateien/agenda21.pdf (Hinweis für "Gewerkschafter": "Kapitel 29 STÄRKUNG DER ROLLE DER ARBEITNEHMER UND IHRER GEWERKSCHAFTEN" ,S. 253ff).
Übersicht 1:
Für den betrieblichen Umweltschutz relevante Grundlagen in Deutschland:
Mitwirkung und Beteiligung der Beschäftigten am betrieblichen Umweltschutz
§ Die Agenda 21 von Rio
§ Umweltschutzrechte im „neuen“Betriebsverfassungsgesetz
§ Umweltschutzrechte aus dem Umwelt- und Störfallrecht
Umweltgesetze und Verordnungen:
§ Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit Verordnungen, Landeswassergesetze
§ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) mit den entsprechenden Verordnungen
§ Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) mit den entsprechenden Verordnungen
§ das neue Störfallrecht: Die Störfallverordnung (2001)
§ EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS II), Umsetzung in nationales Recht
Besondere Gesetze und Verordnungen für den Klimaschutz als Teil des betrieblichen Umweltschutzes
§ Klimaschutzprogramm der Bundesregierung vom Oktober 2000
§ Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Reform geplant
§ Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
§ Ökosteuergesetz
§ Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz), (ein neues Gesetz hierzu ist zur Zeit im parlamentarischen Verfahren und wird voraussichtlich Ende 2001 in Kraft treten).
§ Regelungen und Verordnungen zur Energieeinsparung
Weitere für den betrieblichen Umweltschutz relevante Gesetze und Verordnungen
§ Bundesnaturschutzgesetz
§ Umwelthaftungsrecht
§ Umweltinformationsgesetz (UIG)
4. Umweltschutz im „neuen“ Betriebsverfassungsgesetz
Zum ersten Mal ist Umweltschutz im Betriebsverfassungsgesetz als Aufgabe des Betriebsrates verankert. Daraus leiten sich eine Reihe von Informations- und Erörterungsrechten ab. Diese Rechte des Betriebsrates im betrieblichen Umweltschutz werden erweitert und ergänzt durch das Umwelt- und dem Störfallrecht. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen geben wir nachfolgend wieder.
Am 22. Juni 2001 hat der Bundestag die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 13. Juli 2001 zugestimmt. Am 28. Juli 2001 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Erstmals werden den Beschäftigten und den Betriebsräten im Betriebsverfassungsgesetz Informations- und Mitwirkungsrechte am betrieblichen Umweltschutz eingeräumt.
Übersicht 2:
Rechte der Beschäftigten und ihrer betrieblichen Interessenvertretung nach dem „neuen“ Betriebsverfassungsgesetz
§ Information der Beschäftigten über betrieblichen Umweltschutz in der Betriebsversammlung (§ 43, Abs. 2).
§ Umweltschutz ist zulässiges Thema von Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 45)
§ Bericht des Unternehmers auf der Betriebsräteversammlung zum Umweltschutz (§ 53 Abs. 2)
§ Betrieblicher Umweltschutz wird allgemeine Aufgabe des Betriebsrates (§ 80, Abs. 1, Ziff 9)
§ Freiwillige Vereinbarungen zum betrieblichen Umweltschutz sind möglich (§ 88)
§ Betriebsrat ist bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen einzubeziehen (§ 89),
§ Betrieblicher Umweltschutz wird zum Thema des Wirtschaftsausschusses (§ 106)
Auszüge aus dem Gesetzestext (BetrVG):
BetrVG § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
"(2)....Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Betriebes sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit damit nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
BetrVG § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
„Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern......., die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung beziehen.“
BetrVG § 53 Abs 2 Betriebsräteversammlung
„(2)In der Betriebsräteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2. 2. Der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen, einschließlich des Stands der Gleichstellung von Männern und Frauen im Unternehmen, .....sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben
"(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1......
2....
....
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrates zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4)...."
BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarungen können insbesondere geregelt werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1 a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
BetrVG § 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrates bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4)......
.....
(6)."
BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss
"(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten un den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschriften gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung, Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen und Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation;
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können."
Weitere Rechte für die Beschäftigten und ihre Betriebsräte ergeben sich aus den Umweltgesetzen (insbes. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundesimmissionsschutzgesetzt (BimSchG), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG u.a.) und der neuen Störfallverordnung , die zum 1.4.2000 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
5. Die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes
5.1 Rolle und Aufgaben der Umweltbeauftragten im Betrieb, Unternehmen, Konzern
5.2 Die Bildung betrieblicher Umweltausschüsse als gemeinsame Ausschüsse unter Mitwirkung von Betriebsräten und Umweltbeauftragten als zentrale Clearingstelle für alle Fragen des Umweltschutzes hat sich als sinnvoll und praktikabel in der Praxis erwiesen.
Alle neueren betrieblichen Vereinbarungen und Ökotarifverträge regeln Aufgaben, Zusammensetzung betrieblicher Umweltausschüsse. Rechtlich maßgebend dafür sind die Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz § 28.
Gebildet werden können entsprechend Umweltausschüsse des Betriebsrates und / oder gemeinsame Ausschüsse, wie oben dargestellt mit oder ohne paritätische Besetzung.
Eine paritätische Besetzung, die gleiche Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrates im Ausschuss, kann die Arbeit erleichtern, da in diesem Falle dem Ausschuss ggf. Entscheidungsbefugnisse in genau festgelegten Rahmen übertragen werden können.
Der gemeinsame Ausschuss mit paritätischer Besetzung kann die Arbeit beschleunigen. Der Betriebsrat sollte dann sicherstellen, dass die Delegation der Entscheidungsbefugnis an den gemeinsamen Ausschuss (BetrVG § 28 Abs. 3) genau definiert wird, dass der Betriebsrat umfassend von den delegierten Mitgliedern informiert wird und dass die Delegation der Verantwortung rückholbar bleibt.
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